Friedenspflicht

Friedenspflicht
Pflicht zur Unterlassung von  Arbeitskämpfen.
- 1. Absolute F.: Sie verbietet jeden Arbeitskampf; sie gilt für  Arbeitgeber und  Betriebsrat ( Betriebsfrieden), zwischen den Tarifvertragsparteien nur, wenn es (ungewöhnlich) in einem  Tarifvertrag bes. vereinbart ist.
- 2. Relative F.: Jeder Tarifvertrag beinhaltet während seiner Laufzeit eine F., d.h. das Verbot von Arbeitskämpfen über die im Tarifvertrag geregelten Angelegenheiten.

Lexikon der Economics. 2013.

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